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Beruf und Freizeit

Den Arbeitgeber informieren

Grundsätzlich ist die Diagnose MS kein Kündigungsgrund. Bei stabilem Verlauf und fehlenden körperlichen Beeinträchtigungen besteht allgemein kein Grund, mit dem Arbeitgeber über die Diagnose zu sprechen.

 

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind Sie nur dann verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre MS-Erkrankung zu informieren, wenn Ihre eigene Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Sicherheit von Arbeitskollegen oder Dritten durch krankheitsbedingte Einschränkungen gefährdet ist. Das würde z. B. zutreffen, wenn Sie als Gerüstbauer arbeiten, Sie aber aufgrund Ihrer Erkrankung an Schwindel leiden und deshalb ein sicheres Arbeiten „in luftiger Höhe“ nicht gewährleistet ist.

 

Sie sollten Ihren Arbeitgeber über Ihre Erkrankung informieren, wenn absehbar ist, dass Sie die vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Die Kenntnis über Ihre Erkrankung kann dem Arbeitgeber dabei helfen, Ihre Leistungsfähigkeit richtig einzuschätzen. Und wenn es notwendig werden sollte, kann der Arbeitgeber rechtzeitig Ihr Arbeitsumfeld anpassen, um die Fortführung Ihrer Erwerbstätigkeit zu gewährleisten.

 

Die Frage nach einer vorliegenden Schwerbehinderung (oder entsprechender Gleichstellung) darf der Arbeitgeber nicht stellen, sie ist unzulässig. Der Arbeitgeber darf aber nach Krankheiten fragen, wenn davon die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers, z. B. durch bestimmte körperliche und/oder geistige Fähigkeiten, auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz abhängt.

 

Das gilt auch bei einer Bewerbung oder in einem Vorstellungsgespräch. Sie sind nur dann verpflichtet, den potenziellen Arbeitgeber über Ihre MS-Erkrankung zu informieren, wenn Sie aufgrund der Erkrankung in absehbarer Zukunft häufig arbeitsunfähig sein werden oder eine Behinderung vorliegt, die Ihnen die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit erschwert oder in naher Zukunft aussichtslos macht.

 

Bedenken Sie auch, dass Ihnen bei vorliegender Schwerbehinderung besondere Rechte zustehen, z. B. ein Sonderkündigungsschutz und Hilfen für einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Spätestens dann muss Ihr Arbeitgeber von einer Behinderung wissen.

 

Die Entscheidung, ob Sie Ihren aktuellen oder auch potenziellen Arbeitgeber über Ihre Erkrankung informieren, sollten Sie von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Arbeitsumfeld abhängig machen. Holen Sie sich Rat und Hilfe, wenn Sie allein nicht weiterkommen. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich für eine individuelle Beratung an Ihren DMSG-Landesverband zu wenden.


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